Aktuelles

Systemfehler im Antragsportal der Wirtschaftshilfen & Informationen der Finanzverwaltung S-H zur Grundsteuer

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Systemfehler im Antragsportal der Wirtschaftshilfen
Am 01.03.22 kam es bundesweit zu einem Systemfehler im Antragsportal. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Anlagen

2. Informationen der Finanzverwaltung S-H zur Grundsteuer
a. Informationen der Finanzverwaltung an die Steuerpflichtigen
Das Finanzministerium plant, im Juni 2022 den betroffenen Grundstückseigentümern sowie Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ein Schreiben zur Grundsteuerreform zu übersenden, mit dem diese über die Reform und die damit verbundene Abgabeverpflichtung informiert werden. Bei dem Versand des Informationsschreibens sollen für die Einheitsbewertung gespeicherte Empfangsbevollmächtigte berücksichtigt werden.

In dem Schreiben wird auch die Steuernummer aufgeführt sein, die für die Abgabe der Erklärung benötigt wird. Anders als in Rheinland-Pfalz wird dem Informationsschreiben kein Datenstammblatt beigefügt. Die Angaben zur Gemarkung, zum Flurstück, zur Flurstücksgröße und zum Bodenrichtwert werden in Schleswig-Holstein (ohne Angabe von Eigentümerdaten) in einem Internetportal mit einer Kartendarstellung abrufbar sein. Dies hat den technischen Hintergrund, dass Rheinland-Pfalz ein anderes Programm als Schleswig-Holstein nutzt. Zudem werden die Bodenrichtwerte derzeit noch von den Gutachterausschüssen festgestellt.

b. Abgabefrist
Für die Finanzverwaltung ist ein kontinuierlicher ausreichender Erklärungseingang entscheidend. Fristverlängerungen für die Beraterschaft sind grundsätzlich möglich. Nach den jetzigen Planungen müssen diese noch nicht innerhalb der Abgabefrist bis 31. Oktober 2022 gestellt werden, damit der Berufsstand zunächst Erfahrungen sammeln kann, wie viel Zeit für die Abgabe der Erklärung benötigt wird. Danach sind grundsätzlich Fristverlängerungen bis spätestens Ende April 2023 möglich, wenn pro Finanzamt dargelegt wird, für welche Steuernummern die Fristverlängerung benötigt wird und welcher Prozentsatz der Erklärungen bis wann abgegeben wird. Dazu ist auch darzulegen, wie hoch der prozentuale Anteil der bereits innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen ist. 

c. Zugriff auf das elektronische Grundbuch
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Berufsstand, an dem sogenannten eingeschränkten Abrufverfahren gemäß § 133 GBO teilzunehmen. Die Teilnahme an diesem Verfahren setzt die Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung voraus, die u.a. erteilt wird, wenn diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen (etwa 20 Abrufe pro Monat) angemessen ist. Dafür ist von jeder Kanzlei ein Antrag zu stellen, den Sie in der Anlage finden. Nähere Informationen finden Sie zudem hier.

Opti.Tax Grundsteuer-Software
Informieren Sie sich hier zur Grundsteuer-Software der Steuerberaterverbände.

Webinar zur Grundsteuerreform
10.03.2022 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Online-Seminar: Grundsteuerreform
Heyn, Claus