Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verband führt die Bezeichnung “Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.“

  2. Sitz des Verbandes ist Kiel.

  3. Erfüllungsort für Forderungen und allgemeiner Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat.

  4. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Verbandes sind insbesondere:

  1. Zusammenführung aller Berufsträger in Schleswig Holstein. Berufsträger im Sinne dieser Satzung sind Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte,

  2. Wahrung und Förderung der berufsständischen und berufspolitischen Interessen der Berufsträger,

  3. Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Gerichten, Behörden, Organisationen und in der Öffentlichkeit,

  4. fachliche Förderung und Fortbildung seiner Mitglieder sowie Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses,

  5. Pflege der Berufsgemeinschaft und

  6. Zusammenarbeit im Sinne obiger Zielsetzung mit anderen Organisationen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus

    1. ordentlichen Mitgliedern (Abs. 2)
    2. außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3)
    3. Fördermitgliedern (Abs. 4).
  2. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann  jeder bestellte Berufsträger werden. Ordentliche Mitglieder können die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden satzungsgemäßen Rechte wahrnehmen und haben die aus dieser Satzung resultierenden Pflichten.

  3. Außerordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der sich in der Ausbildung zum/zur Steuerberater/in befindet. Dies ist in angemessener Form schriftlich glaubhaft zu machen. Eine außerordentliche Mitgliedschaft endet automatisch mit Bestehen der Steuerberaterprüfung. Sie kann längstens für drei Jahre bestehen. Im Einzelfall kann die außerordentliche Mitgliedschaft auf Antrag verlängert werden.  Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und kein aktives sowie passives Wahlrecht.

  4. Fördermitglied kann jede natürliche Person (kein aktiver oder ehemaliger Berufsträger) werden, dessen berufliche Tätigkeit geeignet ist, den Berufsstand zu fördern oder diesem beruflich oder fachlich verbunden ist. Fördermitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und kein aktives sowie passives Wahlrecht.

  5. Der Beitritt zum Verband ist schriftlich zu erklären. Über den Antrag zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Bezirksstelle. Über den Antrag zur Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

    Gegen eine ablehnende Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist an den Präsidenten/die Präsidentin des Verbandes zu richten. Über den Widerspruch wird sodann in der nächsten Vorstandssitzung endgültig entschieden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  6. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod (sofort),

    b) durch Austritt (Der Austritt ist schriftlich unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.),

    c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde (sofort) (Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Mitglied durch berufliches oder persönliches Verhalten dem Zweck oder der Satzung des Verbandes in grober Weise zuwiderhandelt, eine  sonstige grobe Pflichtverletzung begeht, sich vereinsschädigend verhält oder mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verbandsverpflichtungen trotz vorheriger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist. Wichtiger Grund kann auch der Widerruf der Bestellung durch die zuständige Kammer sein. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Bezirksstelle. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist an den Präsidenten/die Präsidentin des Verbandes zu richten. Über den Widerspruch wird sodann in der nächsten Vorstandssitzung endgültig entschieden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Der Widerspruch bewirkt das Ruhen des Stimmrechts und hat keine aufschiebende Wirkung.).

    d) Die Mitgliedschaft endet nicht durch die Rückgabe der Bestellung.

  7. Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft
    Der Verbandsvorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Person, die die Voraussetzung zum ordentlichen Mitglied erfüllt, wegen ihres besonderen Verdienstes für das Steuer- oder Berufsverbandswesen zum Ehrenmitglied zu wählen. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind vom Verbandsbeitrag befreit. Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten sind Ehrenmitglieder.

§ 4 – Organe

  1. Organe des Verbandes sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verbandsvorstand,
    3. das Präsidium und
    4. die Bezirksstellen.
  2. Die Organe sind verpflichtet, über ihre Sitzungen Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschriften sind von der Geschäftsstelle nur den jeweiligen Organen schriftlich, per Fax oder per E-Mail-Schreiben zur Kenntnis zu geben.

  3. Alle Mitglieder der Verbandsorgane sind verpflichtet, über persönliche und berufliche Verhältnisse, Unterlagen und Umstände von Verbandsmitgliedern, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, strenge Verschwiegenheit zu bewahren.

  4. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes im Sinne des § 6 Nr. 1 dieser Satzung haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zusätzlich steht den Mitgliedern des Verbandsvorstandes sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern der Bezirksstellen sowie deren Vertretungen Ersatz des ihnen tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Aufwands im Sinne des zivilrechtlichen Auftragsrechts (§ 670 BGB) zu. Es gelten die jeweils aktuellen Richtlinien für Reisekosten und Spesen.

  5. Für alle Organe gilt die Vorschrift des § 31a BGB in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Verbandsvorstandes, des Kassen- und Vermögensberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    4. Festsetzung der Höhe der Vergütung des Verbandsvorstandes im Sinne des § 6 Nr. 1 dieser Satzung,
    5. Erlass der Richtlinien für Reisekosten und Spesen,
    6. Festsetzung der Beiträge und der Erlass einer Beitragsordnung,
    7. Wahl der Präsidiumsmitglieder, der Fachvorstände, der Rechnungsprüfer/innen, der Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen und der Ehrenmitglieder,
    8. Satzungsänderungen,
    9. Änderungen und Zusammenschlüsse von Bezirksstellen,
    10. Auflösung des Verbandes.
  2. Stimmberechtigt und antragsberechtigt in einer Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Ein Antrag über die Änderungen und Zusammenschlüsse von Bezirksstellen kann ausschließlich vom Verbandsvorstand gestellt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten neun Monate statt.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Verbandsvorstand beschließt. Sie ist aber auch durchzuführen, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der hierauf lautenden Anträge einzuberufen.

  5. Eine Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einer/m der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich, per Fax oder per E-Mail-Schreiben einberufen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und schon vorliegende Anträge zu übersenden. Für die Wahrung der Frist ist die Absendung der Einberufung maßgebend.

    Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der angekündigten Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen. Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Über die Anträge muss im Rahmen der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.

    Über Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, ist ebenfalls zu beraten und zu beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangen. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einer/einem der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet.

  7. Jede nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Schriftverkehr, insbesondere Einladungen zu Mitgliederversammlungen gilt zwei Tage nach Versendung an die letzte Anschrift als zugegangen.

    Etwaige Einwendungen gegen die Beschlussfähigkeit sind zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu erheben. Spätere Einwendungen gelten daher als präkludiert.

  8. Beschlüsse über eine Satzungsänderung des Verbandes müssen mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

    Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit bei der Mitgliederversammlung nicht erreicht, weil nicht drei viertel der gesamten Mitglieder vertreten sind, so hat binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, bei der eine Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.

§ 6 – Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt maximal 20 Personen und setzt sich zusammen aus:

    1. dem Präsidium,
    2. den Bezirksstellenvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen und den Fachvorständen und
    3. den Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten.
  2. Der Verbandsvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und verteilt die Arbeitsgebiete. Als Mitarbeiter/innen zu den Arbeitsgebieten können auch Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden.

  3. Der Verbandsvorstand beschließt:

    1. über alle ihm vom Präsidium vorgelegten Angelegenheiten,
    2. über die Richtlinien der Verbandspolitik,
    3. darüber, ob Änderungen oder Zusammenschlüsse von Bezirksstellen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden,
    4. über die Aufstellung des Haushaltsplanes.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Präsident/in, die/der Vizepräsidentinnen/en und der/die Schatzmeister/in. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin allein oder durch zwei Vizepräsidenteninnen/Vizepräsidenten oder einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin und den/die Schatzmeister/in gemeinsam vertreten.

  5. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden in Sitzungen gefasst, die von der/dem Präsidentin/Präsidenten mit einer Frist von mindestens acht Tagen einzuberufen sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Die Einladungen ergehen schriftlich, per Fax, per E-Mail-Schreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 7 – Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus

    1. der/dem Präsidentin/Präsidenten,
    2. bis zu drei gleichberechtigten Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,
    3. dem/der Schatzmeister/in.
  2. Die Vertretung im Innenverhältnis wird vom Präsidium intern geregelt.

  3. Das Präsidium erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes und tritt nach Bedarf zusammen. Die Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder. Das Präsidium hat dem Verbandsvorstand über seine Tätigkeit zu berichten.

§ 8 – Bezirksstellen

  1. Bezirksstellen können in jedem Finanzamts-Bezirk bestehen. Bei einer Änderung der Finanzamtsbezirke können bestehende Bezirksstellen unverändert fortgeführt werden. Änderungen oder der Zusammenschluss mehrerer Bezirksstellen unter einem Bezirksvorstand sind zulässig. Über Änderungen und Zusammenschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes (§ 5).

  2. Die Bezirksstellen haben neben der Pflege der Berufsgemeinschaft die Bestrebungen des Verbandes zu fördern. In Angelegenheiten, die für den Beruf und den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind, sind die Bezirksstellen an die Beschlüsse des Verbandsvorstandes gebunden.

  3. An den Sitzungen der Bezirksstellen können Mitglieder des Verbandsvorstandes und Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle beratend teilnehmen.

§ 9 – Wahlgrundsätze und Amtsdauer des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder

  1. Das Präsidium, die Fachvorstände und die Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Die ordentlichen Mitglieder einer jeden Bezirksstelle wählen eine/n Bezirksstellenvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in sowie bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder. Das Präsidium kann ein Vorschlagsrecht für die/den zu wählenden Bezirksstellenvorsitzende/Bezirksstellenvorsitzenden ausüben. Voraussetzung für die Wählbarkeit zur/zum Bezirksstellenvorsitzenden ist die ordentliche Mitgliedschaft im Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. Die/der Bezirksstellenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein(e)/ihr(e) Vertreter/in vertritt die Bezirksstelle insbesondere im Verbandsvorstand.

  3. In den Vorstand können nur ordentliche Verbandsmitglieder gewählt werden. Nicht gewählt werden können Personen, bei denen:

    • die öffentliche Anklage wegen einer solchen strafbaren Handlung erhoben ist, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
    • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
    • in einem berufsgerichtlichen Verfahren eine Maßnahme im Sinne des Steuerberatungsgesetzes rechtskräftig verhängt wurde oder
    • deren Bestellung rechtskräftig von der zuständigen Steuerberaterkammer zurückgenommen bzw. widerrufen worden ist.

    Diese Beschränkungen erlöschen fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteiles bzw. Abschluss des Verfahrens.

  4. Tritt einer der Tatbestände der Abs. 3 a-d ein oder erlischt die ordentliche Mitgliedschaft während der Amtsdauer aufgrund Austritt oder Kündigung, hat das Präsidium den Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds aus dem Amt in den Fällen der Abs. 3 Buchst. b, c und d durch Beschluss festzustellen.

    In den Fällen der Abs. 3 a ruht das Amt während des Verfahrens. Wird nachträglich bekannt, dass ein Vorstandsmitglied nicht hätte gewählt werden dürfen, hat das Präsidium das Ausscheiden aus dem Amt durch Beschluss festzustellen.

  5. Mitglied des Präsidiums können nur natürliche Personen werden, die dem Verband in den letzten 24 Monaten vor der Wahl durchgehend angehört haben.

  6. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR sein.

  7. Die Amtsdauer des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt vier  Jahre. Sie beginnt und endet jeweils mit dem Abschluss der Wahlhandlung. Nach Ablauf seiner Amtsperiode bleiben das Präsidium und die weiteren Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl oder ihrer Wiederwahl im Amt.

  8. Die Wiederwahl des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei zwischenzeitlichen Nachwahlen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem turnusmäßig gewählt werden sollte.

  9. Als Mitglied des Präsidiums oder des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer zuvor zur Wahl vorgeschlagen wurde. Ein Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied zu.

  10. Wahlvorschläge nach Abs. 9 müssen spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung/Bezirksstellenversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Liegen nach Ablauf dieser Frist weniger Wahlvorschläge vor, als die satzungsgemäße Zahl der Präsidiumsmitglieder/Vorstandsmitglieder erfordert, können Wahlvorschläge noch in der Mitgliederversammlung/Bezirksstellenversammlung durch jedes anwesende ordentliche Mitglied erhoben werden. Gleiches gilt, wenn nach Abs. 9 vorgeschlagene Kandidaten im Rahmen des Wahlverfahrens nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.

  11. Präsidiums- und Vorstandsmitglieder scheiden aus ihrem Amt aus, wenn

    1. sie ihr Amt niederlegen;
    2. nach Ablauf ihrer Amtszeit eine Neuwahl erfolgt ist;
    3. ihre Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 6 endet;
    4. die Anforderung des § 9 Abs. 6 nicht erfüllt ist.
  12. Darüber hinaus können Präsidiums- und Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit durch den Vorstand abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den in § 3 Abs. 6 genannten Fällen vor. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher gewählter Vorstandsmitglieder. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Stimmen gegen die Abberufung. Dem Organmitglied ist vor der Beschlussfassung über sein Ausscheiden Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben. 

  13. Das abberufene Organmitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzugehen.

    Nach fristgerechtem Eingang des Antrags beruft das Präsidium unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die nach Maßgabe des § 5 über den Ausschluss durch einfache Mehrheit entscheidet. Dem Organmitglied ist auch bei der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Amt des abberufenen Organmitgliedes ruht während des Abberufungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

  14. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder ein weiteres Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, ist durch die nächste Mitgliederversammlung/Bezirksstellenversammlung ein Nachfolger für die Restdauer dieser Amtszeit zu wählen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Organs um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen

§ 10 – Geschäftsführung

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Verbandsgeschäftsstelle eingerichtet werden, die mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt werden kann.

  2. Die Geschäftsstelle wird durch eine/n Geschäftsführer/in eigenverantwortlich geleitet. Er/sie hat dabei seine/ihre Tätigkeit im Interesse der Mitglieder und im Sinne des Vereinszwecks wahrzunehmen.

  3. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind an die Weisungen der/des Präsidentin/en gebunden; sie können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen, soweit dies zur Abwicklung der Dienstgeschäfte erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nicht abstimmungsberechtigt.

  4. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden vom Präsidium mit Zustimmung des Verbandsvorstandes eingestellt und entlassen.

§ 11 – Abstimmungen

Abstimmungen in allen Organen des Verbandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Dieser Antrag ist vor Beginn des jeweiligen Abstimmungsvorganges zu stellen.

Gezählt werden die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt in einer Angelegenheit, an der es persönlich beteiligt ist.

§ 12 – Wirtschaftswesen

  1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

  2. Zur Deckung der nach dem Voranschlag vorgesehenen Kosten haben die Mitglieder einen Verbandsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

  3. Für die Entrichtung der Beiträge gilt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

  4. Die einzelnen Bezirksstellen können pro Jahr auf Rechnung des Verbandes auf Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatzes für ihren Bezirk Aufwendungen für die in § 2 Nr. 4 und 5 genannten Zwecke bis in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen des jeweiligen Bezirks tätigen.

    Das Präsidium kann beschließen, dass auch höhere Aufwendungen einer Bezirksstelle übernommen werden, wenn hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

  5. Der alleinige Vermögensträger ist der Verband.

§ 13 – Rechnungsprüfung

  1. Der Kassen- und Vermögensbericht sowie die Einhaltung des Haushaltsplanes sind von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein dürfen, zu prüfen. In dieses Amt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Es sind von der Mitgliederversammlung auch zwei Stellvertreter/innen zu wählen. Die Wahlen erfolgen jährlich, die Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

  2. Über die Prüfung ist ein gemeinsamer schriftlicher Prüfungsbericht der/dem Präsidentin/en vorzulegen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch die Prüfer vorzutragen.

  3. Die Prüfer/innen haben ferner das Recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 14 – Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Verwendung eines nach der Liquidation etwa verbleibenden Vermögens.

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.06.2023 neu gefasst.

Lars-Michael Lanbin
Präsident

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V. work Willy-Brandt-Ufer 10 24143 Kiel Deutschland work +49 (0)431 9 97 97-0 fax +49 (0)431 9 97 97-17 www.stbvsh.de 54.312427041133766 10.135574340820312
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