Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

Aktuelles

Kundenanschreiben der IB.SH zur Überprüfung einer möglichen Rückzahlung der Corona-Soforthilfen des Bundes und des Landes & Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen & Seminare der Steuerakademie SH

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie wie folgt:

1. Kundenanschreiben der IB.SH zur Überprüfung einer möglichen Rückzahlung der Corona-Soforthilfen des Bundes und des Landes
Die IB.SH hat uns die folgenden Informationen zugeleitet:
Im vergangenen Jahr haben über 56.000 Unternehmen, Soloselbständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler in Schleswig-Holstein Corona-Soforthilfe erhalten. Mehr als 440 Millionen Euro sind über die Corona-Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes auch mit Ihrer Unterstützung in die schleswig-holsteinische Wirtschaft geflossen. An dieser Stelle bedanken wir uns noch einmal ausdrücklich für Ihre Unterstützung!
 
Wir möchten Sie heute vorab darüber informieren, dass wir Unternehmen, Soloselbständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern, die Corona-Soforthilfe des Bundes oder des Landes im letzten Jahr erhalten haben, an ihre Verpflichtung zur Überprüfung einer möglichen Rückzahlung erinnern werden. Die Erinnerung wird durch uns ab dem 20.08.2021 per E-Mail versendet. Das Muster des Erinnerungsschreibens haben wir Ihnen beigefügt, falls Sie von Ihren Mandanten darauf angesprochen werden. Im Schreiben sind auch Kontaktdaten der IB.SH für mögliche Rückfragen angegeben. Der Versand des Schreibens wird durch eine Presseinformation der IB.SH begleitet. Der Versand des Erinnerungsschreibens erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein. 
 
Mit der Erinnerung an die Rückzahlungsverpflichtung werden die Unternehmen, Soloselbständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler gebeten, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen im drei- bzw. in Ausnahmefällen fünfmonatigen Förderzeitraum entstanden ist. Falls der Liquiditätsengpass niedriger ausgefallen ist als im vergangenen Jahr prognostiziert, könnten sie zu viel Corona-Soforthilfe erhalten haben. Dann besteht eine Pflicht zur Rückzahlung, die bereits mit dem Antrag auf Corona-Soforthilfe anerkannt wurde. 
Für die Berechnung einer möglichen Überkompensation bzw. Rückzahlung stellen wir Kundinnen und Kunden für die Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes jeweils eine Berechnungshilfe und weiterführende Informationen auf unserer Website https://www.ib-sh.de/corona-informationen/ zur Verfügung. Für den Fall, dass Unternehmen einen Rückzahlungsbetrag ermitteln, können sie diesen der IB.SH vereinfacht über ProNord, das System, über das im vergangenen Jahr die Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt werden konnten, mitteilen. Eine Rückmeldung an die IB.SH ist nur bei Vorliegen einer Überkompensation notwendig. Im Anschluss erhalten die betreffenden Unternehmen, Soloselbständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler einen Änderungsbescheid mit den Informationen über den Rückerstattungsweg. 
 
Wurde die Corona-Soforthilfe bereits freiwillig zurückgezahlt, erhalten Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler übrigens kein Erinnerungsschreiben. Unser Corona-Soforthilfe-Team wird sich bei möglichen Stundungs- und Ratenzahlungsanfragen im Einzelfall offen entgegenkommend zeigen.  
 
Wenn Sie auf das Erinnerungsschreiben angesprochen werden, verweisen Sie gern auf die Informationen auf der Website der IB.SH und die speziell für diesen Zweck nutzbaren Kontaktdaten des Corona-Soforthilfe-Teams der IB.SH (E-Mail-Adresse soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de oder Tel. 0431 55098980).
 
Mit der Erinnerung geht es zu keiner Zeit um Verdachtsmomente, sondern allein um einen verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern. 

2. Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen
Die Teilnahme an der gemeinsamen Erhebung des Deutschen Steuerberaterverbandes mit BBE media zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen ist noch bis zum 31. August 2021 möglich. Alle Teilnehmer erhalten exklusiv nach der Auswertung einen kostenlosen detaillierten Ergebnisbericht. Den Fragebogen finden Sie unter www.bbe-umfrage.de.

3. Seminare und Webinare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

19.08.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Optionsmodel für Personengesellschaften - Überblick und Praxistipps
Krohn, Dirk

25.08.2021 09:00 Uhr - 17:00 Uhr
Thementag Lohnpraxis
Stier, Markus
Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, 24537 Neumünster

26.08.2021 09:00 Uhr - 11:15 Uhr
Online-Seminar: Dauerbrenner §7g EStG - Verschärfungen, Lockerungen und Gestaltungsanreize im aktuellen Fokus von Gesetzgebung und BFH-Rechtsprechung
Reddig, Jens

31.08.2021 09:00 Uhr - 17:00 Uhr
Baunebenlohn 2021
Brettmeier, Volkmar W.
Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, 24537 Neumünster

01.09.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Private Kapitaleinkünfte in den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV
Pedersen, Erik

08.09.2021 10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Online-Seminar: Praktische Umsetzung der Erfüllungspflichten nach dem Geldwäschegesetz
Mikulovic, Milomir & Mikulovic, Slobodan

Sie können nicht am Seminar teilnehmen und möchten die Unterlage zum Selbststudium erwerben? Dann schauen Sie in unseren Skript-Shop https://stbvsh-seminare.de/skript-shop/
Zur Bestellung melden Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten in "Mein Account" an. Nach dem Kauf liegt das von Ihnen ausgewählte Skript direkt in Ihrem Kundenaccount unter dem Menüpunkt Meine Bestellungen / Gekaufte Dokumente zum Download bereit.

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