Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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Aktuelles

Update Förderbedingungen im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne möchten wir Sie über Änderungen im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand informieren.

1. Verlängerung der Förderprogramme
Aufgrund der weiter anhaltenden Auswirkungen der branchenübergreifenden Einschränkungen in Folge der Corona-Krise werden die Förderprogramme IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand bis Ende 2021 verlängert. Anträge können bis zum 15.12.2021 gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch das Sonder-Beteiligungsprogramm Schleswig-Holstein und das Sonder-Darlehensprogramm gemeinnützige Organisationen S-H verlängert werden.

2. Programmerweiterung im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand
Um den Bedürfnissen der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen, werden die Härtefallvoraussetzungen im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und im MBG Härtefallfonds Mittelstand um ein zusätzliches Kriterium zum Umsatzausfall ergänzt. Zukünftig sind nachfolgende Härtefallvoraussetzungen zum Umsatzausfall alternativ nebeneinander anzuwenden (Neuerungen sind unterstrichen):

1. Das antragstellende Unternehmen muss einen Umsatzausfall von mind. 50 % im 2. Halbjahr 2020 im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019, im 1. Halbjahr 2021 (realisierte und zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 oder im 2. Halbjahr 2021 (zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019 aufweisen bzw. erwarten. Sollte der jeweilige Vergleichszeitraum (1. Halbjahr 2019 oder 2. Halbjahr 2019) bei bestehenden Unternehmen in Einzelfällen nicht sinnvoll anwendbar sein, ist hilfsweise ein sinnvoller 6-monatiger Vergleichszeitraum vor Eintreten der Corona-Krise zu nutzen.

2. Bei Start-up-Unternehmen und Existenzgründungen (Gründung vor dem 01.04.2020), die in 2019 bzw. 2020 noch keine Ist-Umsätze erzielt haben, sind zur Ermittlung des Umsatzausfalls die ursprünglich plausibilisierten Planumsätze für das 1. bzw. 2. Halbjahr 2021 mit den aktuell zu erwartenden Umsätzen des 1. bzw. 2. Halbjahrs 2021 zu vergleichen.

3. Das antragstellende Unternehmen muss einen realisierten Umsatzausfall
• von mind. 30 % im November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 im Vergleich zum November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 oder
• von mind. 50 % in einem der Monate November 2020, Dezember 2020 oder Januar 2021 im Vergleich zum korrespondierenden Vorjahresmonat (November 2019, Dezember 2019 oder Januar 2020) aufweisen.

Der realisierte oder zu erwartende Umsatzausfall wird jeweils im Rahmen der Antragstellung durch die Hausbank bestätigt (Hausbankbestätigung); ggf. bindet sie zu diesem Zweck Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ein. Die neuen Kriterien gelten für den gesamten Programmzeitraum (bis 15.12.2021).

Alle weiteren Bedingungen des IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand einschließlich der wesentlichen Änderungen aus Februar 2021 bleiben bestehen.

Die angepassten Informationen und Unterlagen stehen für Sie ab dem 01.07.2021 auf der Website der IB.SH bzw. MBG zum Download zur Verfügung. Bitte nutzen Sie ab diesem Zeitpunkt das neue Antragsformular des IB.SH Härtefallfonds Mittelstand, da hierin dann auch die Programmerweiterung enthalten ist.

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