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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet & Förderprogramm ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge & Freie Mitarbeit in einer Steuerkanzlei oder angestellte Tätigkeit - Urteil des LSG Bayern & Niedersächsisches Finanzgericht lässt Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu
Liebe Mitglieder,
gerne informieren wir Sie wie folgt:
1. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet
Der Bundestag hat am 26.9.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet, mit dem u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und Steuerbescheide grundsätzlich digital zum Abruf bereitgestellt werden sollen.
Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die sich folgenden Schwerpunkten zuordnen lassen:
• Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
• Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
• Abbau von Melde- und Informationspflichten,
• Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie
• weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner überflüssiger Vorschriften.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Das BEG IV sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung ist nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam.
Neu in der verabschiedeten Fassung: Es gilt eine Sonderregelung für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren gilt für die Unterlagen dieser Personen oder Gesellschaften die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. Für alle anderen greift die Fristverkürzung demgegenüber bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
Neu in der verabschiedeten Fassung: Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend modernisiert. Nach der neuen Fassung von § 122a Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zum Abruf bereitgestellt werden. Die ab 1.1.2026 geltende Neuregelung verzichtet nun auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts und; sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt.
Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder durch eine vom Beteiligten bevollmächtigte Person (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte), der gegenüber der Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO bekanntzugeben ist. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt danach künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.
Änderungen im BGB
Das BEG IV enthält weiterhin zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen, oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Der Entwurf senkt Formerfordernisse mit Änderungen im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) ab: So werden etwa das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen werden. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen werden Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Außerdem wird wie schon jetzt bei der Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt (ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals). In den Fällen, in den Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, reicht zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform aus (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG; gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglichte es ab dem 1.1.2028 ermöglichen, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig genügt eine Generalvollmacht, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV)
Textform in weiteren Gesetzen
Betroffen sind u. a. auch Änderungen, der Wirtschaftsprüferordnung, des HGB, Bundesrechtsanwaltsordnung, des Umwandlungsgesetzes, des Aktiengesetzes und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
• Darüber hinaus fördert der Entwurf die Digitalisierung auch durch folgende Maßnahmen:
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ermöglicht künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet sowie eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
• Bei der Flugabfertigung können Reisepässe digital ausgelesen werden können.
• Öffentliche Versteigerungen können online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden.
• Vermieter können bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
• Die Textform wird für Anträge auf Elternzeit eingeführt. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
• Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronische übertragen werden.
Abbau von Melde- und Informationspflichten/Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.
Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen
Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung sollen die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.
Informationspflichten in weiteren Bereichen
Darüber hinaus sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Neu in der verabschiedeten Fassung: Verrechnungspreisdokumentation und Transaktionsmatrix
Die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten bei den Verrechnungspreisen in § 90 Abs. 3 und 4 AO soll zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, da nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr sämtliche Verrechnungspreisunterlagen erstellt und automatisch vorgelegt werden müssen.
§ 90 Abs. 3 AO wird neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Wesentlicher neuer Bestandteil der Aufzeichnungen in § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist eine Transaktionsmatrix, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung näher spezifiziert werden soll und in der Betriebsprüfungspraxis in Teilen schon zur Anwendung gelangt. In dieser Transaktionsmatrix sind anzugeben
• der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
• die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
• das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
• die vertragliche Grundlage,
• die angewandte Verrechnungspreismethode,
• die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und,
• ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Die Vorlagepflicht einer Transaktionsmatrix steht im engen Zusammenhang mit der Änderung in § 90 Abs3. 4 AO und soll eine risikoorientierte Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verrechnungspreise) fördern. Zukünftig sind nach § 90 Abs. 4 Satz 3 AO innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesondertes Verlangen nicht mehr alle (Verrechnungspreis-)Aufzeichnungen, sondern nur noch
• die Transaktionsmatrix,
• die Stammdokumentation sowie die
• Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
vorzulegen. Gleichwohl kann die Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen.
Weitere Änderungen, die auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung abzielen, sind u.a.:
• Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes wird ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor dem Kreditzweitmarkförderungsgesetz hergestellt.
• Die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. wird von drei auf fünf Jahre verlängert werden (ab VZ 2024).
• Die Stichprobenprüfungen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Grundrente nach SGB VI wird abgeschafft.
• Es wird die Möglichkeit der angemessenen Verkürzung der Äußerungsfrist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen.
• Es wird klargestellt werden, dass Notare, die Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkunden oder beglaubigen, befugt sind, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen.
Quelle: Haufe Onlineredaktion
2. Förderprogramm ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge
Ab dem 01.11.2024 bietet die KfW in Kooperation mit den Deutschen Bürgschaftsbanken den neuen ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) an. Dieses Förderprogramm ersetzt das 2023 eingestellte ERP-Kapital für Gründung (058) und richtet sich an Gründer, Nachfolger sowie Unternehmen, die expandieren möchten. Wesentliche Eckpunkte des Förderprogramms:
• Der Kredit ist für Investitionen, Unternehmensübernahmen, Beteiligungen und Betriebsmittelfinanzierungen nutzbar.
• Es stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung: 15 Jahre (davon 5 tilgungsfrei) und 10 Jahre (davon 2 tilgungsfrei). Die Zinsen bleiben für 10 Jahre fest.
• Der maximale Finanzierungsanteil beträgt einheitlich in allen Bundesländern 35 %.
Die Kredite werden ohne Besicherung zur Verfügung gestellt, wobei eine Bürgschaftsbank 100 % des Ausfallrisikos übernimmt. Eigenmittel werden im Einzelfall geprüft.
Weitere Informationen finden Sie in den Anlagen.
Zudem haben die Deutschen Bürgschaftsbanken für dieses Programm eine zentrale Homepage eingerichtet, welcher Sie weitere Detailinformationen entnehmen können.
https://kapital.ermoeglicher.de/de/
3. Freie Mitarbeit in einer Steuerkanzlei oder angestellte Tätigkeit - Urteil des LSG Bayern
Eine Steuerberaterin, die – nach Beendigung einer 18-jährigen Tätigkeit als Angestellte – Mandate derselben Steuerberatungsgesellschaft in deren Namen, überwiegend in deren Kanzleiräumen unter Nutzung der dortigen Ausstattung bearbeitet, teilweise an Dienstbesprechungen teilnimmt und Berichts-, Aktenbearbeitungs- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Qualitätskontrolle unterliegt, ist – auch bei überwiegender Vergütung durch eine Umsatzbeteiligung an den von ihr bearbeiteten Mandaten – abhängig beschäftigt (LSG Bayern, Urteil v. 19.6.2024 - L 16 BA 72/22).
Link zum Urteil
Quelle und Urteilszusammenfassung im NWB Livefeed Link
4. Niedersächsisches Finanzgericht lässt Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte in dem Rechtsstreit 9 K 28/23 zu entscheiden, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Der Kläger hatte im Jahr 2015 u.a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete der Kläger seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Hiergegen setzte sich der Kläger vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die entstandenen Prozesskosten machte der Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015), hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Danach sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das Finanzgericht bejahte diese Voraussetzungen im Streitfall und gab der Klage statt. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären dem Kläger im Falle des Erfolges des Rückübertragungsverlangens übrige Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfülle jedenfalls den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage und die Bedürfnisbefriedigung im üblichen Rahmen.
Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Falle der Verpflichtung zur Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordere keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter vom 19.09.2024 zum Urteil 9 K 28/23 vom 15.05.2024 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH anhängig BFH-Az.: VI R 22/24)
5. Webinare und Seminare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/
Die neue Kleinunternehmerbesteuerung in der Umsatzsteuer
Radeisen, Rolf-Rüdiger
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Basics des Verfahrens nach § 7a SGB IV für Steuerberater*innen
Löffler, Sven
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Vorsysteme für die effiziente Vorbereitung der Buchhaltung
Halwaß, Vanessa
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Baulohn-Seminar Grundlagen
Franke, Liane
Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, 24537 Neumünster
Buchführung für Anfänger
Ruge, Lothar
Lebensmittelinstitut KIN e.V., Wasbeker Str. 324, 24537 Neumünster
Erben und Vererben - Umgang mit schwarzen Konten und verschwiegenem Vermögen
Wulf, Martin
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Update und Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Elektromobilität
Norstedt, Malte & Seibt-Pfitzner, Esther
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Einführung der verpflichtenden e-Rechnung zum 01.01.2025 in Deutschland - Update mit dem Entwurf des BMF-Schreibens
Hammerl, Robert
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