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Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 & Veranstaltungen Steuerakademie SH

Sehr geehrte Steuerberaterin, sehr geehrter Steuerberater,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Forderung der Steuerberaterverbände erfüllt: Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 ist da, kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.04.2023!
Angesichts der aktuell weiterhin überaus angespannten Lage in den Unternehmen und Kanzleien hatte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth jüngst wiederholt an den Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Marco Buschmann, gewandt. Kern seiner Botschaft: Es ist auch in diesem Jahr dringend geboten, die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 für Kapitalgesellschaften kurzfristig auszusetzen. Die Schonfrist müsse spürbar verlängert werden.

Kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.04.2023
Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – gab das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite bekannt: 

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Toxische Kombination: Hohes Arbeitsaufkommen und steigender Krankenstand
Bereits zum dritten Mal in Folge hätten kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jahresendspurt“ ansetzen und mit der Aussicht auf eine Vielzahl von Überstunden durch die Advents- und Weihnachtszeit hecheln müssen. Der Grund: Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit drängte, denn mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder.

DStV-Präsident Lüth schilderte in seinem Brandbrief an Bundesminister Dr. Buschmann eindringlich: Die Schreibtische sind mit den Corona-Schlussabrechnungen und KUG-Schlussprüfungen prall gefüllt. Zudem mussten und müssen die Kanzleien bereits viel Zeit in Beratungen und Abwicklungen rund um die Energiepreispauschale investieren. Die Beratungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Gaspreisbremse stehen vor der Tür. Diese Situation dürfte sich in den kommenden Wochen noch deutlich verschärfen, denn zeitgleich zum hohen Arbeitsaufkommen und den steigenden Mandantenanfragen gehen auch die Arbeitsausfälle infolge des heftigen Grippe- und RSV-Geschehens drastisch in die Höhe. Eine Kombination, die den mittlerweile krisenerprobten Unternehmen und Kanzleien erneut viel abverlangt.

Als wichtiges Entlastungsventil hatten sich bereits 2020 und 2021 die durch das Bundesamt für Justiz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossenen „Schonfristen“ zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften erwiesen. 

Mit der erneuten Verlängerung der Sanktions-Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2021, wonach kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11.04.2023 eingeleitet wird, können Kanzleien und Unternehmen nun auch in diesem Jahr etwas aufatmen.

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06.12.2022 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
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07.12.2022 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Online-Seminar: Photovoltaikanlagen von A bis Z
Weber, Susanne

12.12.2022 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Einführung in Power BI Desktop
Schoichet, Maximilian

13.12.2022 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen - Einführung eines Nullsteuersatzes für PV-Anlagen
Fietz, Andreas

15.12.2022 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
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