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Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Seit dem 01. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen.

Es dürfen nur solche TSEen verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSEen bis zum 01. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Inzwischen sind unterschiedliche TSEen zertifiziert worden und am Markt verfügbar. Angesichts der durch die Corona-Krise verursachten Beeinträchtigungen und Verzögerungen und auch mit Blick auf den mit der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand der Unternehmen zeigt sich jedoch, dass es nicht allen Unternehmern gelingen wird, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Aus diesem Grunde wird es in Schleswig-Holstein weiterhin nicht beanstandet, wenn eine Registrierkasse bis zum 31. März 2021 ohne TSE verwendet wird, soweit die in dem beigefügten Erlass beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. In diesen Fällen ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt nicht erforderlich.

Die entsprechenden Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein finden Sie hier: