Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

Aktuelles

Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 kommt & Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7g EStG) & Qualitätssicherung in der Kanzlei: DStV und BStBK bieten Hilfestellung & Online-Seminare

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. DStV begeistert: Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 kommt 
Der DStV setzte sich nachdrücklich für eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 ein. Mit Erfolg! Die Koalitionsfraktionen einigen sich auf eine Verlängerung der Abgabefrist für Beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022. Über Beschäftigungsmangel können Steuerberaterinnen und Steuerberater gerade nicht klagen. Vielmehr arbeiten sie als erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner in der Krise seit Monaten am Limit. Viele Zusatzaufgaben, wie die Unterstützung im Rahmen der vielfältigen Corona-Hilfsprogramme, drängen auch weiterhin das Tagesgeschäft in den Hintergrund. Brenzlig wird es, wenn gesetzliche Fristen zu verstreichen drohen.

Die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag hatten daher – auf Drängen des Berufsstands und u.a. des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) – Ende letzten Jahres bereits die Abgabefristen für die Erklärungen 2019 verlängert. Angesichts der nicht abreißenden Last - etwa durch die anstehenden Schlussrechnungen oder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende des Jahres - ist heute schon absehbar: Auch für die Steuererklärungen 2020 braucht der Berufsstand zeitlichen Aufschub.

Der DStV hatte daher in Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern der CDU/CSUund SPD-Bundestagsfraktionen frühzeitig die Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 adressiert und auf zeitnahe gesetzliche Planungssicherheit gedrängt (u.a. DStV-Stellungnahme S 03/21). Erfreulicherweise berücksichtigte indes der Finanzausschuss des Bundesrats auf Initiative des hessischen Finanzministers dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATADUmsetzungsgesetzes (BR-Drs. 245/1/21). Auch die Koalitionsfraktionen sind sich nun einig (Beschlussempfehlung des BTFinanzausschusses, BT-Drs. 19/29848): Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert!

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster ist erleichtert: „Die coronabedingten Zusatzaufgaben beanspruchen sehr viel Zeit und binden enorme Kapazitäten in den Kanzleien. Es freut mich daher sehr, dass die Politik das große Engagement der kleinen und mittleren Kanzleien anerkennt und die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 frühzeitig auf den 31.5.2022 verlängert. Dieser rasche Schritt sorgt für die nötige Luft im Wettlauf gegen die Fristen und ermöglicht den Kolleginnen und Kollegen wieder ein Stück weit Planbarkeit für die nächsten Monate.“ Die Koalitionspartner packen aber nicht nur die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige an. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen 3 Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020.

Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet. 

2. Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7g EStG) 
Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung. Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20). Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen. Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

3. Qualitätssicherung in der Kanzlei: DStV und BStBK bieten Hilfestellung 
Für Steuerberatungskanzleien steht eine aktualisierte Fassung der Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/recht-und-berufsrecht/fachinfos/BStBK_Verlautbarung-zur-Qualitaetssicherung-in-der-Steuerberaterkanzlei.pdf  der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zur Verfügung. Die Verlautbarung entstand in einer engen Kooperation zwischen dem Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) und der BStBK. Sie bildet weiterhin die Grundlage für das bekannte DStV-Qualitätssiegel. Die Verlautbarung gibt den Berufsangehörigen eine grundlegende Hilfestellung für die tägliche Kanzleiarbeit und umfasst Empfehlungen zu besonderen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Neben den bereits bekannten Prozessen zur Kanzleiorganisation und Mandantenbetreuung sind etwa auch Aspekte zur Geldwäschebekämpfung sowie zu Datenschutzfragen enthalten. Nur durch ein kanzleispezifisches Qualitätsmanagement sowie standardisierte und strukturierte Prozesse lassen sich verbesserte Arbeitsabläufe in den Kanzleien etablieren.

Mit dem DStV-Qualitätssiegel bietet der DStV interessierten Kanzleien seit vielen Jahren die Möglichkeit, ein solches QM-System konkret in die Praxis umzusetzen. So können Fehler minimiert und die Mandate möglichst störungsfrei gestaltet werden. Davon profitieren nicht nur die Mandantinnen und Mandanten. Eine nachhaltige Qualitätssicherung fördert zugleich die Zufriedenheit der Mitarbeitenden und kann in Zeiten des Fachkräftemangels ein entscheidendes Plus für die Kanzlei bedeuten. Mit einer Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel lässt sich dies auch für die Außendarstellung zielgerichtet nutzen. Weitere Informationen zum DStV-Qualitätssiegel sind auf der DStV-Webseite abrufbar.

4. Online-Seminare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

27.05.2021 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Online-Seminar: Härtefallhilfen Schleswig-Holstein
Hendricks, Lukas

27.05.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Modernisierung des KStG - Was Sie jetzt schon wissen müssen!
Rätke, Bernd

01.06.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Die Einführung des OSS-Verfahrens für den Fernverkauf
Fietz, Andreas

01.06.2021 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Künstlersozialabgaben im Fokus der BP
Romanowski, Jörg

01.06.2021 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Online-Seminar: Betriebsprüfung der DRV
Romanowski, Jörg

04.06.2021 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Scheinselbstständigkeit
Romanowski, Jörg

10.06.2021 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Betriebliche Altersvorsorge in der Lohnabrechnung
Romanowski, Jörg & Grasmück, Volker

Sie können nicht am Seminar teilnehmen und möchten die Unterlage zum Selbststudium erwerben? Dann schauen Sie in unseren Skript-Shop https://stbvsh-seminare.de/skript-shop/
Zur Bestellung melden Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten in "Mein Account" an. Nach dem Kauf liegt das von Ihnen ausgewählte Skript direkt in Ihrem Kundenaccount unter dem Menüpunkt Meine Bestellungen / Gekaufte Dokumente zum Download bereit.

5. Lehrgang zum Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)  2021 im Norden 
Ab 09. September 2021 bietet das DStI einen Präsenz-Lehrgang dieser Spezialisierungsrichtung in Hamburg an. 
Von Arzthonorar bis Zulassungsrecht. Mit der Ausbildung zum Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) können Sie sowohl als Einsteiger in diesem Bereich als auch als erfahrener Steuerberater eine umfassende und kompetente Beratung im Gesundheitswesen gewährleisten.
Lernen Sie die spezifischen Eigenheiten und Anforderungen, die es aus Beratersicht zu kennen und in der Ausübung der Beratungstätigkeit zu beachten gilt. Für nähere Informationen zu den Inhalten und den Terminen folgen Sie diesem LINK

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