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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Steuerberater müssen ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten für Verbraucherstreitigkeiten beachten.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Zu beachten ist, dass Unternehmer, und damit auch Steuerberater, ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten beachten müssen: Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

Für Steuerberater besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren nicht. Eine Teilnahme kann allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen. In jedem Fall müssen Steuerberater ihre Mandanten, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf der Kanzleihomepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen zu diesem Thema informieren. Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Kanzleien, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.

Wenn sich der Steuerberater freiwillig für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entschieden hat, muss in die Information der Mandanten zusätzlich auch ein Hinweis auf die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle aufgenommen werden (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).

Weitere Informationen siehe Anlage.