Aktuelles

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus nochmals verlängert! & Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert & Hinweise der IB.SH & Bewerbungsphase für den IB.SH-Unternehmerinnenpreis 2022 ist gestartet & Webinare der Steuerakademie SH

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus nochmals verlängert!
Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren.

Erst im Dezember hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen werden in Teilen nun ein weiteres Mal verlängert.

Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 30.6.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.9.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.3.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen
Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben vom 31.1.2022 in voller Länge finden Sie hier

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.

2. Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Diese bereits für Januar 2022 geltende Sonderregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV soll nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch für den Februar 2022 fortgelten.

Die Regelung ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Dazu hat der Antragsteller die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Er muss nachweisen, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte hat diese Angaben der Antragsstellenden in gewohnter Weise auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.4.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. 

3. Hinweise der IB.SH
a. Datenschutzrechtliche Hinweise zur Kommunikation mit den prüfenden Dritten außerhalb des Fachverfahrens
Im Rahmen der Beantwortung von Sachstandsanfragen kommt es zuletzt häufiger vor, dass die E-Mail-Adresse aus der Sachstandsanfrage nicht mit der in init hinterlegten E-Mail-Adresse übereinstimmt.
Zudem erhält die IB.SH vermehrt Anfragen von Antragstellern, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten eingereicht haben.
Die IB.SH bittet um Verständnis, sofern sie keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse aus der Sachstandsfrage mit der in init hinterlegten E-Mail-Adresse identifizieren kann, dass sie keine Auskunft erteilen kann. In diesem Fall bittet sie den Anfragenden um eine Legitimation bzw. alternativ darum, die Anfrage erneut zu stellen und den offiziell prüfenden Dritten in Kopie zu setzen.

b. Bitte an den Berufstand 
- Bei pdf-Dokumenten bitte auf Lesbarkeit achten und gern stückeln
- Portalrückfragen bitte über das Portal beantworten und nicht per Mail senden, gern auch gestückelte pdf-Dokumente. Bei Fristablauf um erneute Einstellung bitten.
- Bitte inhaltliche Antragsqualität sicherstellen.
- Bitte bei natürlichen Personen eine gültige Steuer-ID und bei nicht natürlichen Personen eine gültige Steuernummer angeben (ansonsten Verzögerung der Antragsbearbeitung).

Die Beachtung der o. g. Hinweise führt zu einer Beschleunigung des Verfahrens. 

4. Bewerbungsphase für den IB.SH-Unternehmerinnenpreis 2022 ist gestartet
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) vergibt 2022 zum dritten Mal den IB.SH-Unternehmerinnenpreis. Die Bewerbungsphase dafür ist nun gestartet. Bis zum internationalen Frauentag am 8. März 2022 können sich Unternehmerinnen aus Schleswig-Holstein um den Preis bewerben. 
Gesucht werden engagierte Unternehmerinnen-Persönlichkeiten mit einem überzeugenden Geschäftsmodell. Dabei zielt der Preis nicht nur an etablierte Unternehmerinnen ab, auch Gründerinnen haben eine Chance: Neben der IB.SH-Unternehmerin wird auch die IB.SH-Newcomerin gesucht, deren Gründung nur wenige Jahre zurückliegt.
Weitere Informationen rund um den Preis finden Sie hier

5. Webinare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

08.02.2022 09:00 Uhr - 10:30 Uhr
Online-Seminar: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung
Kläne, Christian

09.02.2022 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Online-Seminar: Der Corona-Jahresabschluss 2021
Pollanz, Manfred

09.02.2022 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Online-Seminar: Tax Compliance Management Systeme bei NPO
Mückl, Norbert

09.02.2022 14:00 Uhr - 14:45 Uhr
Steuer-Quickie: Honorarabsicherung in der Corona-Krise (45 Minuten kompakt)
Pollanz, Manfred

09.02.2022 14:00 Uhr - 14:45 Uhr
Steuer-Quickie: Neue Entwicklungen bei Sachbezügen & Co. (45 Minuten kompakt)
Hillmoth, Bernhard

10.02.2022 10:00 Uhr - 10:45 Uhr
Steuer-Quickie: Prüfungsschwerpunkt Firmenwagenbesteuerung (45 Minuten kompakt)
Hillmoth, Bernhard

14.02.2022 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Online-Seminar: B2C - Onlineshops
Vogt, Joachim

15.02.2022 10:00 Uhr - 13:30 Uhr
Online-Seminar: Familiengesellschaften als Gestaltungsinstrument für Kleinunternehmen und den Mittelstand
Wollweber, Markus
Mit 6,0 Zeitstunden für die Pflichtfortbildung Fachberater Unternehmensnachfolge (DStV) anerkannt.

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