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Steuererklärungsfristen - Steuerberater in eigener Sache

Das Finanzministerium S-H informiert, dass an die Sachgebietsleiter der Allgemeinen Veranlagungsstellen aller Finanzämter eine E-Mail mit folgendem Inhalt versandt wurde:

 „Die in § 149 Abs. 3 AO verankerte Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres (bei Land- und Forstwirten bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres) gilt, sofern mit der Erstellung der Steuererklärungen Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG beauftragt sind. Sie gilt jedoch nicht für die Abgabe der eigenen Steuererklärung(en) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, sondern nur für Steuererklärungen, die von Personen i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG in Ausübung ihres Berufes für ihre Mandanten bearbeitet werden (BFH-Urteil vom 29.1.2003, XI R 82/00, BStBl II, S. 550). 
 
Die Möglichkeit, aufgrund eines begründeten Einzelantrags eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO zu gewähren (siehe Tz. 2.1), bleibt unberührt. Über diese Fristverlängerungsanträge sollte, soweit dem keine Gründe entgegenstehen (z.B. hohe Abschlusszahlung oder erhebliche Verspätung im Vorjahr), grundsätzlich entgegenkommend und mit Augenmaß entschieden werden.“
 
Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass bei der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge von Steuerberatern in eigener Sache entsprechend der o. g. Ausführungen, d.h. grundsätzlich großzügig und mit Augenmaß, vorzugehen ist. In welchem Umfang der beantragten Fristverlängerung zugestimmt wird (Dauer der Fristverlängerung), ist im Einzelfall zu entscheiden (ggf. teilweise Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages).“

 Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzämter durch den erneuten Hinweis ausreichend informiert sind und über Fristverlängerungsanträge auch entsprechend entscheiden werden.