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Organschaft: BMF setzt Rechtsprechung des BFH um

Das BMF hat die neuere Rechtsprechung des BFH umgesetzt und lässt Personengesellschaften als potenzielle Organgesellschaften zu. Dies soll aber nur dann gelten, wenn 100 % der Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft vom Organträger oder dessen Tochtergesellschaften gehalten werden. Erfreulich aus Sicht der Praxis ist, dass das BMF an seiner großzügigen Auslegung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung festhält.

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