Aktuelles

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert! & Webinare der Steuerakademie SH

Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater,

wir wünschen Ihnen ein gesundes und glückliches Jahr 2022! 

Gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert!
Forderung der Steuerberaterverbände endlich erhört: Das Bundesamt für Justiz gibt bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden!

Seit Wochen liegen in vielen Steuerberatungskanzleien die Nerven blank. Mit dem Jahresende 2021 lief die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften aus und es drohten Ordnungsgelder von mindestens 2.500 €. Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die Belastung ist und bleibt erdrückend.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) forderte nachdrücklich Abhilfe! Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaft eine coronabedingte Ausnahmeregelung analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. DStV-Mitteilung vom 14.12.2021). So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise Schonfristen beschlossen. In Folge wurde etwa vor dem 01.04.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung
Nun endlich kam die Botschaft des Bundesamtes für Justiz: 

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

2. Webinare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

07.01.2022 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Grundsteuer-Reform
Mannek, Wilfried

13.01.2022 10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Online-Seminar: Der Steuerberater in der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung
Bertrand, Christian

14.01.2022 ff (ABO) 09:00 Uhr - 10:30 Uhr
Online-Seminar: Monatliches Steuer-Update
Perschon, Markus

25.01.2022 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Beschränkter Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Pedersen, Erik & Peters, Florian

25.01.2022 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Haftungsgefahren des Steuereberaters im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Hilfen
Wulf, Martin

26.01.2022 16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Online-Seminare: Strafrechtliche Risiken in der Steuerberatung / Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem steuerlichen Berater
Schumacher, Christian
Kostenfrei für unsere Mitglieder

>> Online-Seminare zur Lohnsteuer

>> Online-Seminare zur Sozialversicherung

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