Aktuelles

Neue fachliche Weisung der BA & Veröffentlichung gewährter Kleinbeihilfen durch die IB.SH & Webinare der Steuerakademie SH

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie wie folgt:

1. Neue fachliche Weisung der BA zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld

Anbei übersenden wir Ihnen die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld, in welcher die BA eine neue Rechtsauffassung eingenommen hat.

Nach § 421c Abs. 2 SGB III ist eine Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, dass "… der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist". In ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung hat die BA diese Voraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch das Unternehmen spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Das bedeutete, dass für Beschäftigte, deren Arbeitgeber erst ab April 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt hatte, der erhöhte Leistungssatz nicht gewährt wurde. Dies galt auch dann, wenn der einzelne Beschäftigte vor April 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen hatte.

Nach der neuen, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Rechtsauffassung der BA soll es nun nicht mehr auf die betriebliche Bezugsdauer ankommen, sondern darauf, ob der Beschäftigte im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind. Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere Unternehmen, die erst nach dem 31. März 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt und Beschäftigte mit einbezogen haben, die bereits vor dem 31. März 2021 im Kurzarbeitergeld-Bezug standen. In diesen Fällen sollten die Abrechnungen korrigiert werden. Betroffene Unternehmen sollten sich hierfür an ihre zuständige Agentur vor Ort wenden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage BA-Weisung.

2. Veröffentlichung gewährter Kleinbeihilfen durch die IB.SH

Die IB.SH hat uns der Vollständigkeit halber darüber informiert, dass die sie aufgrund des Beihilferechts dazu verpflichtet ist, alle relevanten Informationen zu jeder gewährten Kleinbeihilfe zu veröffentlichen.

Anbei erhalten Sie den Wortlaut des § 4 Abs. 4 der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020:

(4) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung
gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro15 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro16 im Landwirtschafts-
und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen
Beihilfen-Internetseite oder über das IT-Instrument der Kommission17 veröffentlicht werden.

15. Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen
Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen
in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
16. Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und
sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und
Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
17. Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

Zudem finden Sie nachfolgend gemäß Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Informationen, die zu jeder Einzelbeihilfe ab 100 TEUR zu veröffentlichen sind: 

— Name des Empfängers
— Identifikator des Empfängers
— Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
— Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II- Ebene ( 1 )
— Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe ( 2 )
— Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung ( 3 )
— Beihilfeinstrument ( 4 ) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)
— Tag der Gewährung
— Ziel der Beihilfe
— Bewilligungsbehörde
— bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre
— Nummer der Beihilfemaßnahme ( 5 )

Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die AGVO können Sie bei Bedarf im aktuellen Wortlaut der Anlage entnehmen.

In Schleswig-Holstein ist vorgesehen, alle Einzelbeihilfen i. S. der Randnummer 88 des Temporary Framework in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission zu veröffentlichen. Den Link zur Beihilfentransparenzdatenbank finden Sie hier: Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank (europa.eu)

3. Seminare und Webinare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

14.10.2021 15:00 Uhr - 16:30 Uhr
Online-Seminar: Überkompensation in der Corona Soforthilfe - Einordnung, Fördergrundlagen und häufige Fragen
Ein Gemeinschafts-Webinar mit der IB.SH und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.

14.10.2021 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
FAQ-Update: Antragsfrist ÜIII plus ist auf den 31.12. verlängert!
Hendricks, Lukas

20.10.2021 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Social Media für Steuerberatungskanzleien - Einführung
Germann, Christiane
Für unsere Mitglieder kostenfrei!

22.10.2021 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Grundsteuer-Reform 2020
Mannek, Wilfried

23.10.2021 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
FAQ-Update: Antragsfrist ÜIII plus ist auf den 31.12. verlängert!
Hendricks, Lukas

04.11.2021 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
Online-Seminar: Risikomanagement - Update 2021
Brügge, Michael

10.11.2021 09:00 Uhr - 14:00 Uhr
GoBD - Update 2021/2022
Oberhauser, Wolf D.
Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, 24537 Neumünster

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