Aktuelles

DStV-Appell an die Politik & Verbesserte Überbrückungshilfe III & Update der Förderbedingungen & Elektronische Abgabepflicht von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ab dem 01.01.2021

Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater,

wir informieren Sie heute wie folgt:

1. DStV-Appell an die Politik
DStV-Präsident WP/StB Harald Elster richtete gestern einen eindringlichen Appell an die Politik: Die Praxis benötigt verfahrensrechtliche Erleichterungen! Die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften sowie die Erstellung der Steuererklärungen 2019 sitzen den kleinen und mittleren Kanzleien im Nacken. Das BMJV und BfJ reagieren kurzfristig mit einer Entlastung. Siehe Anlage im Anhang.

 

2. Verbesserte Überbrückungshilfe III
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert. 

In der angehängten Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 12. Dezember 2020 lesen Sie mehr zu "Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)". Siehe Anlage im Anhang.


3. Update der Förderbedingungen: IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand
1. Verlängerung der Förderprogramme 
Da die Corona-Pandemie weiter andauert, werden die Förderprogramme IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Anträge können ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Auch das Sonder-Beteiligungsprogramm Schleswig-Holstein (Aufstockung des Fördervolumens auf 25 Mio. Euro) und das Sonder-Darlehensprogramm gemeinnützige Organisationen S-H werden bis 30. Juni 2021 verlängert. 

2. Ausweitung des Förderzwecks im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds 
Im IB.SH Mittelstandssicherungsfonds können Anträge zur Finanzierung von Liquiditätsengpässen gestellt werden, die aufgrund negativer Folgewirkungen der Corona-Krise vom 29. Februar 2020 bis 30. Juni 2021 entstehen.

3. Anpassung der Förderbedingungen im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand

  • Das Fördervolumen wird um 15 Mio. Euro auf 80 Mio. Euro erhöht.
  • Der Mindestdarlehensbetrag wird auf 15.000 Euro (vorher 100.000 Euro) reduziert.
  • Die 10 %-ige Hausbankbeteiligung für Förderdarlehen von 15.000 bis 50.000 Euro kann unabhängig der Laufzeitstruktur des Förderdarlehens erfolgen (z. B. kurzfristige Betriebsmittelkredite).
  • Das antragstellende Unternehmen muss einen Umsatzausfall im 1. Halbjahr 2021 (zu erwartende Umsätze unter Berücksichtigung der Corona-Krise) von mind. 50 % im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 oder einen Umsatzausfall von mind. 50 % im 2. Halbjahr 2020 im Vergleich zum 2. Halbjahr 2019 aufweisen. Sollte der jeweilige Vergleichszeitraum (1. Halbjahr 2019 oder 2. Halbjahr 2019) bei bestehenden Unternehmen in Einzelfällen nicht sinnvoll anwendbar sein, ist hilfsweise ein sinnvoller 6-monatiger Vergleichszeitraum vor Eintreten der Corona-Krise zu nutzen. Der zu erwartende Umsatzausfall wird im Rahmen der Antragstellung durch die Hausbank als plausibel eingeschätzt (Hausbankbestätigung); ggf. bindet sie zu diesem Zwecke Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein.
  • Bei Start-up-Unternehmen und Existenzgründungen (Gründung vor dem 01. April 2020), die in 2019 bzw. 2020 noch keine Ist-Umsätze erzielt haben, sind zur Ermittlung des Umsatzausfalls die ursprünglich plausibilisierten Planumsätze für das 1. Halbjahr 2021 mit den aktuell zu erwartenden Umsätzen des 1. Halbjahrs 2021 zu vergleichen. Der zu erwartende Umsatzausfall wird im Rahmen der Antragstellung durch die Hausbank als plausibel eingeschätzt (Hausbankbestätigung); ggf. bindet sie zu diesem Zwecke Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein.
  • Zweitanträge im IB.SH Härtefallfonds Mittelstand sind möglich, sofern die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden und auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Erstantrages nicht mehr als max. 25 % des Jahresumsatzes des Jahres 2019 durch die Förderdarlehen des IB.SH Härtefallfonds Mittelstand finanziert werden. 

Die Regelungen zum Umsatzausfall gelten auch für den MBG Härtefallfonds Mittelstand, der in diesem Zusammenhang auf insgesamt 20 Mio. Euro ausgeweitet wird. 

Alle weiteren Bedingungen des IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, IB.SH Härtefallfonds Mittelstand und MBG Härtefallfonds Mittelstand bleiben bestehen und sind auf den Websites der IB.SH und der MBG nachzulesen. 

 

4. Elektronische Abgabepflicht von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ab dem 01.01.2021
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Gründerinnen und Gründer ab dem 01.01.2021 verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

5. Seminare
Unsere Seminare finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

ab 11.01.2021: Lohnsteuer-Seminare und Sozialversicherungs-Seminare

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