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Anträge auf Überbrückungshilfe III ab sofort auch für große Unternehmen möglich & Arbeitslohn durch Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber & Online-Kongress lexoffice & Online-Seminare

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Anträge auf Überbrückungshilfe III ab sofort auch für große Unternehmen möglich
Ab sofort können auch große Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bisher geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro für vom Lockdown betroffene Unternehmen ist weggefallen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Diese Erweiterung gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Damit können nun auch größere Mittelständler in den Genuss der Überbrückungshilfe III gelangen. Für alle anderen Unternehmen, die unterhalb der 750 Millionen Umsatz-Grenze liegen, sind Antragstellungen bereits seit Februar 2021 möglich. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.8.2021. 
Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe III sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort befindet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III mit regelmäßigen Updates sowie ein FAQ-Katalog zum Beihilferecht. Zusätzliche Informationen finden Sie auch in den DStV Corona Service-News.

2. BFH: Arbeitslohn durch Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes hat sich in zwei Parallelentscheidungen am 01.10.2020 unter den Az.: VI R 11/18 und VI R 12/18 mit den Fragen beschäftigt, ob durch die Übernahme von Beiträgen zu einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber einer angestellten Rechtsanwältin Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vorliegt. Die Urteile wurden am 11.02.2021 veröffentlicht.

Leitsätze (verändert durch die Verfasser):
Übernimmt die Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag eines angestellten Rechtsanwalts oder ist der angestellte Rechtsanwalt in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Sozietät einbezogen, so kann nur der auf die nach § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfallene Prämienanteil Arbeitslohn darstellen. Der über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehende Anteil stellt aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses der Sozietät keinen Arbeitslohn dar.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist jeweils eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Im ersten Fall zahlte die Sozietät als Arbeitgeber für ihre angestellten Rechtsanwälte die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur örtlichen Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Im zweiten Fall schloss die Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, bei der neben den Gesellschaftern auch die angestellten Rechtsanwälte versichert waren. Der BFH hat die Urteile der Finanzgerichte jeweils aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:
Der BFH hat nochmals bestätigt, dass die Zahlung von (Zwangs-)Beiträgen an die Berufskammer und den Anwaltverein Arbeitslohn darstellt. Zudem wurde erstmalig höchstrichterlich festgestellt, dass bei der Übernahme der Umlage zum beA ebenfalls Arbeitslohn vorliegt. Hinsichtlich den Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung muss zwischen der Mindestversicherungssumme des angestellten Rechtanwalts und der freiwilligen Höherversicherung sowie der eigenen Haftpflichtversicherung der Sozietät unterschieden werden. Steuerbarer Arbeitslohn liegt in der Regel vor, wenn das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, im Vordergrund steht. Dies ist grundsätzlich auch der Fall, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG tätigt. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und das eigene
Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
Die verpflichtenden Beiträge zur Berufskammer sind im eigenen Interesse des Arbeitnehmers unabdingbar für die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Das eigenbetriebliche Interesse an den Beiträgen zum Anwaltsverein ist als vergleichsweise gering anzusehen (schon BFH, Urt. v. 12.02.2009 – VI R 32/08). Die Einrichtung des beA folgt unmittelbar aus der Anwaltszulassung und dient der Berufsausübung, sodass auch hierbei kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse erkennbar ist.
Bei der Berufshaftpflichtversicherung ist dagegen die Versicherungsprämie aufzuteilen. Nur die Übernahme des auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme entfallenden Prämienanteils durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, nicht aber der Anteil für die freiwillige Höherversicherung. Hat der angestellte Rechtsanwalt eine eigene Versicherung, z.B. eine sogenannte Titeldeckung um überhaupt zugelassen werden zu können, stellt die zusätzliche Versicherung durch den Arbeitgeber gerade keinen Arbeitslohn dar.

Praxishinweis:
Die Urteile führen die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Einordnung als steuerpflichtiger Arbeitslohn fort. Entscheidend ist, ob es sich bei objektiver Würdigung aller Umstände um einen Vorteil handelt, dessen betrieblicher Zweck ganz im Vordergrund steht und daher ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers zu vernachlässigen ist. Bei allen Überlegungen muss immer auf den Einzelfall geachtet werden. Ist der (Zwangs-)Beitrag gesetzlich oder durch die Berufsordnung verpflichtend, so wird Arbeitslohn vorliegen.
Wird der Beitrag dagegen über den Mindestversicherungsschutz hinaus freiwillig gezahlt, ist danach zu entscheiden wie groß das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der finanzierten Mitgliedschaft ist, andernfalls
liegt kein Arbeitslohn vor.

Autoren: RA/FAStR Daniel Dinkgraeve, LL.M./EMBA,  RA Maximilian Krämer,
beide Dinkgraeve, Rechtsanwälte PartG mbB, München

3. lexpresso 2021
Kennen Sie die Magie eines guten Espresso? Kleine Tasse, große Wirkung. Unter diesem Motto lädt unser Kooperationspartner lexoffice am 25. März zu einem Online-Kongress ein. Sie können sich dabei aus einer Vielzahl von kurzen Breakout-Sessions ein individuelles Schulungsprogramm zusammenstellen, so dass Sie die Software neu entdecken oder bestehende Kenntnisse vertiefen können. Kurz und fokussiert. Zum Abschluss wird der mehrfache Olympiasieger und erfolgreiche Unternehmensberater Dr. Michael Groß den Vormittag mit einem Vortrag zu Digital Leadership bereichern.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur kostenlosen Anmeldung finden Sie hier.

4. Online-Seminare (Auszug)
Unsere Seminare finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

09.03.2021 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Online-Seminar: Jahresabschluss 2020
Querbach, Torsten

10.03.2021 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Online-Seminar: Jahresabschluss 2020
Querbach, Torsten

11.03.2021 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Online-Seminar: Jahresabschluss 2020
Querbach, Torsten

12.03.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Praxisfragen zu KUG, KiKG und IfSG
Romanowski, Jörg

22.03.2021 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Online-Seminar: Kurzarbeitergeld - Festsetzung, Überprüfung und Verfahren bei festgestellten Fehlern
Höft, Sonja (in Kooperation mit der Steuerberaterkammer SH und der Arbeitsagentur Nord)

29.03.2021 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Online-Seminar: Kurzarbeitergeld - Festsetzung, Überprüfung und Verfahren bei festgestellten Fehlern
Höft, Sonja (in Kooperation mit der Steuerberaterkammer SH und der Arbeitsagentur Nord)

01.04.2021 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Online-Seminar: Update Kurzarbeit
Stier, Markus

29.04.2021 bis 16.06.2021
Online-Seminar: Fachkurs Umsatzsteuer (8 Termine im ABO)
Radeisen, Rolf-Rüdiger

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