Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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ACHTUNG! Zeitgeringfügige Beschäftigungen nicht über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus vereinbaren!

Zeitgeringfügige Beschäftigungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Eine zeitgeringfügige Beschäftigung führt zur Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. die Beschäftigung nicht auf regelmäßige Wiederkehr ausgerichtet ist und

2. im Voraus zeitlich befristet ist und

3. die Befristung die gesetzlich vorgegebenen Zeitgrenzen (bis 31.12.2018: 3 Monate oder 70 Arbeitstage; ab 01.01.2019: 2 Monate oder 50 Arbeitstage) nicht überschreitet.

Eine zeitgeringfügige Beschäftigung ist nicht versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 450 EUR im Monat übersteigt und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

1. Entgeltgrenze von monatlich 450 EUR

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass bei einer auf weniger als einem Monat befristeten Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 EUR nur anteilig unter Berücksichtigung der Anzahl der Kalendertage der Beschäftigung zu berücksichtigen sei (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014, Buchstabe B, Ziffer 2.3.3).

Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R - entschieden, dass die Entgeltgrenze in Höhe von 450 EUR ein fester Monatswert ist. Ob eine zeitgeringfügige Beschäftigung eventuell berufsmäßig ausgeübt wird, muss daher erst geprüft werden, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450 EUR übersteigt. Dabei sind Arbeitsentgelte aus einer anderen zeitgeringfügigen Beschäftigung im selben Monat zu berücksichtigen.

Die Sozialversicherungsträger werden dem Urteil des Bundessozialgerichtes folgen und auch ihre bisherige Auffassung aufgeben, dass auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die auf weniger als einem Monat befristet ist, die Entgeltgrenze von 450 EUR nur anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014, Buchstabe B, Ziffer 2.2).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden bei nächster Gelegenheit die Geringfügigkeits-Richtlinien entsprechend überarbeiten und anpassen.

1. Wegfall der Übergangsregelung mit Ablauf des 31. Dezember 2018

Bis zum 31. Dezember 2018 gilt für eine versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung, dass diese auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus befristet sein darf (§ 115 SGB IV). Es muss zurzeit davon ausgegangen werden, dass diese Übergangsregelung zum 31. Dezember 2018 ausläuft. Ab dem 1. Januar 2019 gilt dann wieder, dass eine zeitgeringfügige Beschäftigung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus befristet sein darf.

In diesem Zusammenhang ist Vorsicht geboten, wenn im Jahr 2018 zeitgeringfügige Beschäftigung vereinbart werden, die ins Jahr 2019 hineinreichen. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist aufgrund des Wegfalls der Übergangsregelung in diesen Fällen die zeitgeringfügige Beschäftigung zum Jahresbeginn 2019 unter Beachtung der geringeren Zeitgrenzen ab Beschäftigungsbeginn (!!!) neu zu beurteilen.

Ergibt sich bei der Neubeurteilung zum 1. Januar 2019, dass bei einer zeitgeringfügigen Beschäftigung die geringeren Zeitgrenzen ab 1. Januar 2019 bereits bei Beginn der Beschäftigung im Jahre 2018 überschritten worden sind, liegt ab 1. Januar 2019 keine versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung mehr vor (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014, Buchstabe B, Ziffer 2.5.2 in Verbindung mit Buchstabe J, Beispiele 56 und 57). Es empfiehlt sich daher, zeitgeringfügige Beschäftigungen nicht über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus zu vereinbaren, sondern zunächst nur bis zum 31. Dezember 2018 zu befristen. Bei weitergehenden Beschäftigungsbedarf sollten dann nach dem 31. Dezember 2018 neue Arbeitsverträge geschlossen werden.

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