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3G am Arbeitsplatz, Homeoffice und weitere Änderungen durch die Novellierung des IfSG und anderer Gesetze
Am 18.11. hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Die Regelungen treten heute am 24.11.21 in Kraft.
Es gibt insbesondere folgende Änderungen, die Auswirkungen auf Steuerberatungskanzleien haben:
1. „3G“ am Arbeitsplatz
Mit Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird die sog. 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, von Arbeitgebern und Beschäftigten nur betreten werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Nach der Gesetzesbegründung sind „physische Kontakte“ gegeben, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Unerheblich soll sein, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen.
Nach § 28b Abs. 1 IfSG ist ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wahrzunehmen.
Arbeitgeber müssen also – wie bisher – ihren Beschäftigten 2x /Woche einen Test anbieten. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass bei der Testung eine Überwachung vor Ort durch Arbeitgeber oder eine beauftragte Person erfolgen muss. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche bedeutet dies, dass Beschäftigte drei Mal selbst für den Test sorgen müssen und im Übrigen auf das (überwachte) Testangebot des Arbeitgebers ausweichen können. Arbeitgeber können das Testangebot auch erweitern.
Die Testung darf grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Zusätzlich soll auch ein PCR-Test möglich sein, der dann max. 48 Stunden gültig ist.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG „durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren“. Wie die Dokumentation im Einzelnen auszusehen hat, ist noch nicht bekannt. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status geimpft und genesen dürften vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar sein. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten sowie das Vorliegen eines gültigen Nachweises über den Status geimpft, genesen oder getestet verarbeiten. Wer seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss dem Arbeitgeber einen negativen Corona-Test vorweisen.
2. Umgang mit Mandanten
Keine gesetzlichen Änderungen ergeben sich im Umgang mit Mandanten, insbesondere wurde hier keine 3G-Pflicht eingeführt. Im Rahmen des Hausrechts der jeweiligen Kanzlei können individuelle Regelungen (z. B. 3G oder 2G) für Mandanten, Dienstleister und Besucher der Kanzlei aufgestellt werden.
Die Regelung für 3G (geimpft, genesen, getestet) gilt nur für Arbeitsstätten und nur für Arbeitgeber und Beschäftigte (§ 28b Abs. 1 IfSG).
Auch die aktuelle Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO), verkündet am 20. November 2021, in Kraft ab 22. November 2021 weist keine Regelungen dahingehend auf, dass weder bestimmte Nachweise seitens des Mandanten noch Maßnahmen zur Kontaktverfolgung erbracht werden müssen. Die besonderen Regelungen (§§ 3 - 5) der Landesverordnung sind nach § 5a Nr. 2 nicht anzuwenden, soweit sie dienstliche, berufliche oder geschäftliche Zusammenkünfte betreffen. Hierunter fallen Mandantenkontakte, solange diese keine privaten Gründe haben.
Es bleibt daher bei den allgemeinen Empfehlungen, den Abstand (mind. 1,5 Meter) einzuhalten und bei Nichteinhaltung des Abstands einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 2).
Wir weisen aber darauf hin, dass es dem jeweiligen Steuerberater/Steuerbevollmächtigen frei steht, strengere Regelungen für berufliche Kontakte in seinen Geschäftsräumen zu erlassen (Stichwort: Hausrecht). Aufgrund der aktuell sehr dynamischen Pandemielage empfehlen wir daher dringend, die Personenkontakte auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Sind Personenkontakte unausweichlich, sind zumindest die Wahrung des Mindestabstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für den gesamten Zeitraum des Kontakts dringend zu empfehlen.
3. Corona-ArbSchV – Verlängerung bis 19.03.2022
Die Corona ArbSchV wird bis 19.03.2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x / Woche) verlängert. § 3 der ArbSchV wird dahingehend geändert, dass Arbeitgeber zu prüfen haben, welche Maßnahmen im Betrieb getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
4. Arbeiten von zu Hause (Homeoffice)
Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Dazu gehören z. B. bei einer Bürotätigkeit die Bearbeitung und Verteilung der Post. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.
5. FAQ des Bundesministeriums für Arbeit
Das BMAS hat dies zum Anlass genommen, FAQ bereit zu stellen. Dies finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText2
Wesentliche Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst:
a. Pflichten Arbeitgeber, Pflichten Arbeitnehmer
Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und zur Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie können unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
Arbeitnehmer haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden, sofern letztere unter Aufsicht durchgeführt und dokumentiert werden. Werden betriebliches Tests unter Aufsicht angeboten, müssen die aufsichtführenden Personen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen werden. Name und Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.
Wir weisen darauf hin, dass Arbeitgeber zwar verpflichtet sind, zweimal pro Woche Tests anzubieten, jedoch nicht verpflichtet sind, die Aufsicht dafür zu übernehmen.
Will oder kann ein Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben bzw. nachweisen und erbringt infolgedessen seine Arbeitsleistung nicht, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu.
b. Anforderungen an den Testnachweis
Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas Anderes gilt nur bei PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.
c. Dokumentation der Zugangskontrollen
Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss die Testung auf dem Genesenennachweis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen, so dass bei Genesenen zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren ist.
Das IfSG sieht bei Verstößen gegen Kontrollpflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen bis zu 25.000 Euro vor.
d. Datenschutzrechtliche Hinweise
Arbeitgeber dürfen den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist es Arbeitgebern gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
Wir haben kurzfristig ein Webinar zu den Themen mit RA Alexander Bredereck für Sie organisiert, das kostenfrei für Mitglieder ist. Webinar am 03.12.2021, 10:00 – 11:30 Uhr