Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offen¬legung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Dies entspricht einer faktischen Fristverlängerung.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.
Die BStBK und der DStV hatten sich beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.
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