Seitenbereiche

Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist & Achtung Haftungs-Falle: Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte Finanzamt & Optimieren Sie Ihre private Krankenversicherung & Veranstaltungen der Steuerakademie SH

Liebe Mitglieder,

wir informieren Sie heute wie folgt:

1. Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung. Die Zusatzbelastungen für  Steuerberaterinnen  und Steuerberater  ziehen  sich  weiter  hin. Vor allem  die  Corona-Schlussabrechnungen –  ein hartnäckiges  Erbe  der  Pandemie – fordern den Berufsstand weiterhin heraus und werden noch bis 2026 hinein andauern.  Die    in    den    vergangenen    Jahren    vom    Bundesministerium    der    Justiz    und  für    Verbraucherschutz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz gewährten Schonfristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften setzten ein starkes Zeichen und entlasteten die Steuerberatungsbranche spürbar. Auch  im  Hinblick  auf  die  Offenlegung  der Jahresabschlüsse  2024  hat  der  Deutsche Steuerberaterverband   e.V.   (DStV)   daher   mit   Schreiben   an   Bundesjustizministerin Dr. Stefanie  Hubig gebeten, auf  die  Einleitung  von  Ordnungsgeldverfahren bis  Ende  April 2026 zu verzichten. Nur  so  können  die  Kanzleien  auch  für  die  Erstellung der Steuererklärungen –  für  den  Veranlagungszeitraum 2024 endet deren reguläre Abgabefrist ebenfalls zum 30.04.2026 – den seitens des Gesetzgebers gewährten „Zeitpuffer“ tatsächlich nutzen. Schließlich sind die Arbeiten zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen eng miteinander verzahnt. Ohne eine  solche  Schonfrist  bliebe  den  Praxen  angesichts  der  gesetzlichen  Offenlegungsfrist  zum 31.12.2025 hingegen kaum ausreichend Spielraum. 

2. Achtung Haftungs-Falle: Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte Finanzamt

Dass mit dem Finanzamt grundsätzlich über ELSTER kommuniziert wird, dürfte bekannt sein. Denn die Kommunikation mit dem Finanzamt über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. das besondere Anwaltspostfach (beA) sind nach der Neufassung des § 87a Abs. 1 AO ausgeschlossen. Doch Vorsicht: Klagen müssen dennoch zwingend über das beSt (bzw. beA) erhoben werden. Und zwar auch dann, wenn die Klageschrift nicht bei Gericht, sondern nach § 47 Abs. 2 FGO beim beklagten Finanzamt selbst eingereicht wird, so das FG Niedersachsen in
seinem Urteil vom 16.4.2024 – 13 K 115/23. Nähere Informationen finden Sie in der Anlage.

3. Optimieren Sie Ihre private Krankenversicherung

Sowohl die Privaten als auch die Gesetzlichen passen die Beiträge zum 1. Januar 2026 erheblich an. Das können Sie so hinnehmen, müssen Sie aber nicht.
Trotz ständig steigender Beiträge sind nur rund 10 % aller Privatversicherten im optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis versichert. Dabei haben Sie den gesetzlichen Anspruch, jederzeit in einen vorteilhafteren Tarif Ihrer bestehenden Krankenversicherung zu wechseln – ohne die Versicherungsgesellschaft zu wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung, mit Erhalt der bereits erworbenen Rechte. Das spart nicht nur Geld, sondern sorgt auch dafür, dass Ihr Gesundheitsschutz zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt. Nutzen Sie unser Angebot der KV-Optimierung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage

4. Webinare und Seminare (Auszug)

Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

21.11.2025 10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Die neue StBVV in der Praxis - rechtssicher unterwegs im neuen Gebührenrecht
Beyme, Simon
ONLINE

25.11.2025 10:00 Uhr - 10:45 Uhr
KI-Fitnessclub - Copilot ist nicht Copilot
Förster, Tanja
ONLINE

25.11.2025 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Überlegungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Querbach, Torsten
Hotel Alter Kreisbahnhof, Königstraße 9, 24837 Schleswig

26.11.2025 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Überlegungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Querbach, Torsten
Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, 24537 Neumünster

26.11.2025 09:00 Uhr - 10:30 Uhr
BWA-Analyse für Mitarbeiter*innen - So nutzen Sie die BWA optimal für die Mandantenberatung
Nagel, Andreas
ONLINE

27.11.2025 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Überlegungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Querbach, Torsten
ONLINE

27.11.2025 09:00 Uhr - 09:45 Uhr
Steuer-Quickie: Tiny House im Steuerrecht (45 Minuten kompakt)
Seibt-Pfitzner, Esther
ONLINE

28.11.2025 09:00 Uhr - 11:00 Uhr
Phantom- und Fiktivlohn in der Sozialversicherung
Romanowski, Jörg
ONLINE

Sie können nicht am Seminar teilnehmen und möchten die Unterlage zum Selbststudium erwerben? Dann schauen Sie in unseren Skript-Shop https://stbvsh-seminare.de/skript-shop/
Zur Bestellung melden Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten in "Mein Account" an. Nach dem Kauf liegt das von Ihnen ausgewählte Skript direkt in Ihrem Kundenaccount unter dem Menüpunkt Meine Bestellungen / Gekaufte Dokumente zum Download bereit.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.