Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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Aktuelles

Änderungen zum 1. Januar 2022 bei der Führung von Entgeltunterlagen und der Datenübermittlung anlässlich von Arbeitgeberprüfungen

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Änderungen:

Änderungen zum 1. Januar 2022 bei der Führung von Entgeltunterlagen und der Datenübermittlung anlässlich von Arbeitgeberprüfungen

Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020 hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 anlässlich von Arbeitgeberprüfungen die erforderlichen Daten aus einem systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramm heraus in elektronischer Form den Rentenversicherungsträgern zu übermitteln. Zusätzlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, bereits ab dem 1. Januar 2022 sämtliche dazugehörigen Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen. Die Arbeitgeber können sich allerdings auf Antrag von diesen Pflichten zeitlich befristet befreien lassen.

Die Befreiungsanträge sind in der Regel vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen zu stellen. Soweit Anträge auf Befreiung von der Führung der begleitenden Entgeltunterlagen erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2022 gestellt werden, werden die Rentenversicherungsträger die betroffenen Arbeitgeber nicht rückwirkend verpflichten, die Entgeltunterlagen bis zum Zeitpunkt der Befreiung in elektronischer Form zu führen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage

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