Satzung

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verband führt die Bezeichnung “Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.“

2. Sitz des Verbandes ist Kiel.

3. Erfüllungsort für Forderungen und allgemeiner Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat.

4. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 - Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Verbandes sind insbesondere:

1. Zusammenführung aller Berufsträger in Schleswig Holstein. Berufsträger im Sinne dieser Satzung sind Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte,

2. Wahrung und Förderung der berufsständischen und berufspolitischen Interessen der Berufsträger,

3. Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Gerichten, Behörden, Organisationen und in der Öffentlichkeit,

4. fachliche Förderung und Fortbildung seiner Mitglieder sowie Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses,

5. Pflege der Berufsgemeinschaft und

6. Zusammenarbeit im Sinne obiger Zielsetzung mit anderen Organisationen.

 


§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes können bestellte Berufsträger werden.

2. Der Beitritt zum Verband ist schriftlich zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Bezirksstelle.

Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang zulässig. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Austritt (Der Austritt ist schriftlich unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.),
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde (Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Mitglied durch berufliches oder persönliches Verhalten dem Zweck oder der Satzung des Verbandes in grober Weise zuwiderhandelt oder mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verbandsverpflichtungen trotz vorheriger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist. Wichtiger Grund kann auch der Widerruf der Bestellung durch die zuständige Kammer sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsvorstand nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Bezirksstelle.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Widerspruch an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Der Widerspruch bewirkt das Ruhen des Stimmrechts.).
d) Die Mitgliedschaft endet nicht durch die Rückgabe der Bestellung.

4. Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft
Der Verbandsvorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Person, die die Voraussetzung zum ordentlichen Mitglied erfüllt, wegen ihres besonderen Verdienstes für das Steuer- oder Berufsverbandswesen zum Ehrenmitglied zu wählen. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind vom Verbandsbeitrag befreit. Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten sind Ehrenmitglieder.


§ 4 - Organe

1. Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verbandsvorstand,
c) das Präsidium und
d) die Bezirksstellen.
2. Die Organe sind verpflichtet, über ihre Sitzungen Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschriften sind von der Geschäftsstelle den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

3. Alle Mitglieder der Verbandsorgane sind verpflichtet, über persönliche und berufliche Verhältnisse, Unterlagen und Umstände von Verbandsmitgliedern, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, strenge Verschwiegenheit zu bewahren.

4. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich. Auslagen werden nach vom Verbandsvorstand aufzustellenden Grundsätzen vergütet. Dies gilt auch für die Auslagen der/des Bezirksstellenvorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder der Bezirksstellen und deren Vertretungen.


§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten des Verbandes entscheidende Willensträgerin. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Verbandsvorstandes, des Kassen- und Vermögensberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Festsetzung der Beiträge und der Erlass einer Beitragsordnung,
e) Wahl der Präsidiumsmitglieder, der Beisitzer/innen, der Rechnungsprüfer/innen, der Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen und der Ehrenmitglieder,
f) Satzungsänderungen,
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
h) Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidiums bzw. des Verbandsvorstandes betreffend die Fragen der Mitgliedschaft zum Verband, insbesondere nach § 3 dieser Satzung.
i) Auflösung des Verbandes.

2. Stimmberechtigt und antragsberechtigt in einer Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Verbandsvorstand beschließt. Sie ist aber auch durchzuführen, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der hierauf lautenden Anträge einzuberufen.

5. Eine Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einer/m der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und schon vorliegende Anträge zu übersenden.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der angekündigten Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen. Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Über die Anträge muss im Rahmen der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, ist ebenfalls zu beraten und zu beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangen. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes.

6. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einer/einem der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet.

7. Jede nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Schriftverkehr, insbesondere Einladungen zu Mitgliederversammlungen gilt zwei Tage nach Versendung an die letzte Anschrift als zugegangen.
Etwaige Einwendungen gegen die Beschlussfähigkeit sind zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu erheben. Spätere Einwendungen gelten daher als präkludiert.

8. Beschlüsse über eine Satzungsänderung des Verbandes müssen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit bei der Mitgliederversammlung nicht erreicht, weil nicht drei viertel der gesamten Mitglieder vertreten sind, so hat binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, bei der eine Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.


§ 6 - Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand besteht aus:

a) dem Präsidium,
b) den Bezirksstellenvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen,
c) einem bis drei Beisitzerinnen/Beisitzern
d) und den Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten.

2. Der Verbandsvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und verteilt die Arbeitsgebiete. Als Mitarbeiter/innen zu den Arbeitsgebieten können auch Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden.

 3. Der Verbandsvorstand beschließt über:

a) alle ihm vom Präsidium vorgelegten Angelegenheiten,
b) die Richtlinien der Verbandspolitik,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
d) die Richtlinien für Reisekosten und Spesen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Präsident/in, die/der Vizepräsidentinnen/en und der/die Schatzmeister/in. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin allein oder durch zwei Vizepräsidenteninnen/Vize¬präsidenten oder einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin und den/die Schatzmeister/in gemeinsam vertreten.

5. Das Präsidium, die Beisitzer/innen und die Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Gewählt werden können nur Verbandsmitglieder. Nicht gewählt werden können Personen, bei denen:

a) die öffentliche Anklage wegen einer solchen strafbaren Handlung erhoben ist, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
b) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
c) in einem berufsgerichtlichen Verfahren eine Maßnahme im Sinne des Steuer¬beratungs¬gesetzes rechtskräftig verhängt wurde oder
d) deren Bestellung rechtskräftig von der zuständigen Steuerberaterkammer zurück¬genommen bzw. widerrufen worden ist.

Diese Beschränkungen erlöschen fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteiles bzw. Abschluss des Verfahrens.

7. Tritt einer der Tatbestände der Ziff. 6 a-d ein oder erlischt die Mitgliedschaft während der Amtsdauer aufgrund Austritt oder Kündigung, hat das Präsidium den Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds aus dem Amt in den Fällen der Ziff. 6 Buchst. b, c und d durch Beschluss festzustellen.
In den Fällen der Ziff. 6 a ruht das Amt während des Verfahrens. Wird nachträglich bekannt, dass ein Vorstandsmitglied nicht hätte gewählt werden dürfen, hat das Präsidium das Ausscheiden aus dem Amt durch Beschluss festzustellen.

8. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden in Sitzungen gefasst, die von der/dem Präsidentin/Präsidenten mit einer Frist von mindestens acht Tagen einzuberufen sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Die Einladungen ergehen per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9. Ein Mitglied des Verbandsvorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abberufen werden.

 

§ 7 - Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus

a) der/dem Präsidentin/Präsidenten,
b) bis zu drei gleichberechtigten Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,
c) dem/der Schatzmeister/in.

2. Die Vertretung im Innenverhältnis wird vom Präsidium intern geregelt.

3. Das Präsidium erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes und tritt nach Bedarf zusammen. Die Entscheidungen bedürfen der einfachen qualifizierten Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder. Das Präsidium hat dem Verbandsvorstand über seine Tätigkeit zu berichten.

4. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen sind jeweils Einzelwahlen.

5. Scheidet eines dieser gewählten Präsidiumsmitglieder aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Diese Ergänzungswahlen haben nur für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode Wirkung.

a) Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet jeweils mit dem Abschluss der Wahlhandlung. Nach Ablauf seiner Amtsperiode bleibt das Präsidium bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.
b) Von den Präsidiumsmitgliedern scheiden im dreijährigen Turnus zwei Mitglieder oder die Schatzmeisterin/der Schatzmeister aus. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

aa) die/der Präsident/in und die/der drei Jahre zuvor gewählte Vizepräsident/in;
bb) die beiden drei Jahre zuvor gewählten Vizepräsidenten/innen,
cc) die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.

6. Wiederwahl ist zulässig. Bei zwischenzeitlichen Nachwahlen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem turnusmäßig gewählt werden sollte.


§ 8 - Beisitzer/innen

1. Die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtsperiode bleibt die/der Beisitzer/in bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.

2. Von den Beisitzern scheiden in den ungeraden Jahren die/der erste und die/der dritte Beisitzer/in, in den geraden Jahren die/der zweite Beisitzer/in aus. Wiederwahl ist zulässig. Bei zwischenzeitlichen Nachwahlen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem turnusmäßig gewählt werden sollte.

3. Für die Wahl, die Amtsdauer und die Abberufung der Beisitzer/innen gelten die entsprechenden Bestimmungen für das Präsidium (§ 7) sinngemäß.


§ 9 - Bezirksstellen

1. Bezirksstellen können in jedem Finanzamts-Bezirk bestehen. Bei einer Änderung der Finanzamtsbezirke können bestehende Bezirksstellen unverändert fortgeführt werden. Änderungen oder der Zusammenschluss mehrerer Bezirksstellen unter einem Bezirksvorstand sind zulässig. Für die Abstimmung der Mitglieder der Bezirkstellen gilt § 11 entsprechend.

2. Die Mitglieder einer jeden Bezirksstelle wählen aus ihrer Mitte eine/n Bezirksstellenvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in sowie bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder. Die/der Bezirkstellenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein(e)/ihre Vertreter/in vertritt die Bezirksstelle insbesondere im Verbandsvorstand.

3. Für die Wahl, die Amtsdauer und die Abberufung der Bezirksstellenvorsitzenden, deren Stellvertretungen und der weiteren Vorstandsmitglieder gelten die entsprechenden Bestimmungen für das Präsidium (§ 7) sinngemäß.

4. Die Bezirksstellen haben neben der Pflege der Berufsgemeinschaft die Bestrebungen des Verbandes zu fördern. In Angelegenheiten, die für den Beruf und den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind, sind die Bezirksstellen an die Beschlüsse des Verbandsvorstandes gebunden.

5. An den Sitzungen der Bezirksstellen können Mitglieder des Verbandsvorstandes und Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle beratend teilnehmen.


§ 10 - Geschäftsführung

1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Verbandsgeschäftsstelle eingerichtet werden, die mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt werden kann.

2. Die Geschäftsstelle wird durch eine/n Geschäftsführer/in eigenverantwortlich geleitet. Er/sie hat dabei seine/ihre Tätigkeit im Interesse der Mitglieder und im Sinne des Vereinszwecks wahrzunehmen.

3. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind an die Weisungen der/des Präsidentin/en gebunden; sie können an allen Sitzungen der Organe teilnehmen, soweit dies zur Abwicklung der Dienstgeschäfte erforderlich ist. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nicht abstimmungsberechtigt.

4. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden vom Präsidium mit Zustimmung des Verbandsvorstandes eingestellt und entlassen.


§ 11 - Abstimmungen

Abstimmungen in allen Organen des Verbandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Dieser Antrag ist vor Beginn des jeweiligen Abstimmungsvorganges zu stellen.

Gezählt werden die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt in einer Angelegenheit, an der es persönlich beteiligt ist.


§ 12 - Wirtschaftswesen

1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

2. Zur Deckung der nach dem Voranschlag vorgesehenen Kosten haben die Mitglieder einen Verbandsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

3. Für die Entrichtung der Beiträge gilt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

4. Die einzelnen Bezirksstellen können pro Jahr auf Rechnung des Verbandes auf Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatzes für ihren Bezirk Aufwendungen für die in § 2 Nr. 4 und 5 genannten Zwecke bis in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen des jeweiligen Bezirks tätigen.
Das Präsidium kann beschließen, dass auch höhere Aufwendungen einer Bezirksstelle übernommen werden, wenn hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.


§ 13 - Rechnungsprüfung

1. Der Kassen- und Vermögensbericht sowie die Einhaltung des Haushaltsplanes sind von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüferinnen/Rechnungs¬prüfern, die nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein dürfen, zu prüfen. Es sind von der Mitgliederversammlung auch zwei Stellvertreter/innen zu wählen. Die Wahlen erfolgen jährlich, die Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

2. Über die Prüfung ist ein gemeinsamer schriftlicher Prüfungsbericht der/dem Präsidentin/en vorzulegen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch die Prüfer vorzutragen.

3. Die Prüfer/innen haben ferner das Recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Absatz 2 gilt sinngemäß.


§ 14 - Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Verwendung eines nach der Liquidation etwa verbleibenden Vermögens.


Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.5.2010 neu gefasst.


Lars-Michael Lanbin, Präsident