Beitragsordnung

1. Aufnahmegebühr
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von 10,00 Euro zu zahlen, die bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten ist.

 
2. Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Beitrag beträgt 250,00 Euro. Neuen Mitgliedern wird für das Jahr des Beitritts und das folgende Jahr eine Beitragsermäßigung von 50 % gewährt.
Beitritte im zweiten Halbjahr haben nur die Aufnahmegebühr zu entrichten, der (ermäßigte) Beitrag wird ab dem nächsten 1.1. erhoben.
Mitglieder, die ihren Sitz im Bezirk der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein haben und gleichzeitig Mitglied eines Kollegialverbandes sind, zahlen einen Jahresbeitrag von 180,00 Euro.
 
3. Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des Vierteljahres, das auf den Eingang der Beitrittserklärung folgt. Die Beitragspflicht endet mit dem letzten Tage des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt (Paragraph 3 Abs. 3 der Satzung).
Beim Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft sofort.
 
4. Beitragsfälligkeit und Beitreibung
Der Jahresbeitrag wird am 15. Januar eines jeden Jahres in der Höhe fällig, wie ihn die letzte Mitgliederversammlung genehmigt hat. Sollte die nächste Mitgliederversammlung für das laufende Jahr eine Beitragserhöhung beschließen, so wird der Erhöhungsbetrag einen Monat nach der Beschlussfassung fällig.
Es können Beitragsrechnungen erteilt werden. Der Beitrag ist jedoch auch ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Rückstände können über die ordentlichen Gerichte beigetrieben werden.
Der Beitrag ist auf ein Konto des Verbandes zu entrichten.
 
5. Beitragsermäßigung und Beitragserlass
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Aufnahmegebühr vom Präsidium erlassen werden.
Auf Antrag wird der Verbandsbeitrag entsprechend der nachfolgenden Abstufung ermäßigt:
a) Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 75. Lebensjahr vollendet und nicht älter als 79 Jahre alt wird, hat auf Antrag nur 75 % des jeweiligen Beitrages zu zahlen. 
b) Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 80. Lebensjahr vollendet und nicht älter als 84 Jahre alt wird, hat auf Antrag nur 50 % des Beitrages zu zahlen. 
c) Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 85. Lebensjahr vollendet oder älter ist, hat auf Antrag nur 25 % des jeweiligen Beitrages zu zahlen.
 
Über Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksstellenvorsitzenden.