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Zulage für Schichtdienst ist nicht steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nicht nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei; veröffentlicht am 03.05.2017 (Urteil vom 15.02.2017, Az. VI R 30/16).

Hierzu frei nach Herbert Grönemeyers Song zur „Currywurst“:

„Kommste vonna Schicht, jehste vor Jericht,
wat böses denkste nich, trotzdem Steuapflicht !“

3b Abs. 1 EStG regelt die Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden.

Der Kläger ist Polizeibeamter und erzielte neben seinen Grundbezügen auch Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), eine Verordnung für öffentlich Bedienstete. Der Arbeitgeber behandelte diese Zulagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und zog die Lohnsteuer ab. Entsprechend handelte auch das Finanzamt. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch, mit dem die Steuerfreiheit der Zulage geltend gemacht wurde, wurde abgewiesen und auch die Klage beim Finanzgericht (FG) Niedersachsen blieb erfolglos. 

Ebenso entschied auch der BFH ablehnend mit folgenden Gründen:

  • Die streitigen Zulagen sind nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG gilt nur für Zuschläge „für“ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Es muss sich also objektiv um Zuschläge handeln, wie sie im Gesetz bezeichnet sind. Begünstigt sind deshalb nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.
  • Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei, weil sonst die Auslegung des
  • 3b EStG als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbrechen würde.
  • Die streitigen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten als finanzieller Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel sind daher nicht als steuerbefreit zu werten.

Aber: Es ist noch nicht aller Tage Abend! Ein anderer Senat des FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 25.05.2016 (Az. 2 K 11208/15) gegenteilig entschieden; hiergegen ist eine Revision beim BFH unter dem Az. VI R 20/16 anhängig, beim gleichen Senat, der obige Entscheidung fällte  Ob sich hier eine neue Chance auftut, ist schwerlich einzuschätzen. Wer aber darauf hoffen mag, sollte seinen Steuerfall mittels eines Einspruchs offen halten und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.