Aktuelles

EuGH: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Anlage übersenden wir Ihnen Informationen zum Urteil des EuGH vom 18.01.2018. In der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16 hat der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Sie darf nicht mit der Folge aufgeteilt werden, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Danach dürften die im nationalen Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote gegen das Unionsrecht verstoßen. Betroffen sind z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück/Parkplatzüberlassung, Grundstücksüberlassung mit Betriebsvorrichtungen sowie Überlassung von Sportanlagen an Unternehmer. Der nationale Gesetzgeber ist nun gefordert, die im Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote anzupassen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, wie bis zu einer Gesetzesänderung zu verfahren ist.